Brandschutz

Gerne berate ich Sie im vorbeugenden und baulichem Brandschutz.
 


Brandschutzrichtlinien
Löschgeräte und -Einrichtungen
 

1.0

Handfeuerlöscher    
1.1 Begriffe    
1        Handfeuerlöscher werden nach den Löschmitteln benannt:

a.       Wasserlöscher 
        
 Löschmittel Wasser mit oder ohne Netzmittel;

b.       Schaumlöscher 
          Löschmittel Luftschaum oder filmbildender Schaum;

c.       Pulverlöscher 
          Löschpulver ABC, BC und D;

d.       Kohlensäurelöscher 
          Löschmittel Kohlendioxid (CO2).


2       Als Treibmittel dienen Löschmittel, Druckgase in 
         Treibmittelbehältern sowie komprimierte
Gase 
         im Löschmittelbehälter.


3       Nach der Art der Brandstoffe werden unterschieden:

a.      Brandklasse A 
         Brände von festen Stoffen, die unter Glutbildung abbrennen, wie Holz, 
         duroplastische
Kunststoffe, Papier, Stroh, Textilien;

b.      Brandklasse B 
         Brände von flüssigen oder flüssig werdenden Stoffen wie Lösungsmittel, 
         Benzin,
Öle, Fette, Wachse, thermoplastische Kunststoffe, Bitumen, Teer;

c.      Brandklasse C 
         Brände von Gasen wie Erdgas, Propan, Butan, Acetylen, Wasserstoff;

d.      Brandklasse D
         Brände von Metallen wie Aluminium, Kalium, Magnesium, Natrium.


1.2     Anforderungen und Klassierung

1.2.1  Lösch- und Treibmittel

1       Löschmittel müssen bei Temperaturen zwischen –20°C und +60°C, 
         solche aus wässe-rigen
Lösungen ohne Frostschutz zwischen +5°C und +60°C, 
         lagerbeständig und
einsatzfähig sein.

2       Als Treibmittel dürfen nur Gase verwendet werden, die nicht entflammbar sind.
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