1
Handfeuerlöscher werden nach den Löschmitteln benannt:
a.
Wasserlöscher
Löschmittel Wasser mit oder ohne
Netzmittel;
b.
Schaumlöscher
Löschmittel Luftschaum oder filmbildender Schaum;
c.
Pulverlöscher
Löschpulver ABC, BC und
D;
d.
Kohlensäurelöscher
Löschmittel Kohlendioxid (CO2).
2
Als Treibmittel dienen Löschmittel, Druckgase in
Treibmittelbehältern
sowie komprimierte
Gase
im Löschmittelbehälter.
3
Nach der Art der Brandstoffe werden unterschieden:
a.
Brandklasse A
Brände von festen Stoffen, die
unter Glutbildung abbrennen, wie Holz,
duroplastische
Kunststoffe, Papier, Stroh, Textilien;
b.
Brandklasse B
Brände von
flüssigen oder flüssig werdenden Stoffen wie Lösungsmittel,
Benzin,
Öle, Fette, Wachse, thermoplastische
Kunststoffe, Bitumen, Teer;
c.
Brandklasse C
Brände von Gasen wie Erdgas, Propan, Butan, Acetylen,
Wasserstoff;
d.
Brandklasse D
Brände von Metallen wie
Aluminium, Kalium, Magnesium, Natrium.
1.2
Anforderungen und Klassierung
1.2.1
Lösch- und Treibmittel
1 Löschmittel müssen bei
Temperaturen zwischen –20°C und +60°C,
solche aus wässe-rigen
Lösungen ohne Frostschutz zwischen +5°C
und +60°C,
lagerbeständig und
einsatzfähig sein.
2 Als Treibmittel dürfen nur Gase
verwendet werden, die nicht entflammbar sind.
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